Gemäß Infektionsschutzgesetz und TRBA 250 müssen alle niedergelassenen Arztpraxen über Hygienepläne verfügen. Nach der TRBA 250 kann auf Betriebsanweisungen nach Biostoff-Verordnung verzichtet werden, wenn alle relevanten Fragen im Hygieneplan geregelt sind. Ein guter Hygieneplan lohnt sich also!
Folgende Bereiche müssen mindestens geregelt sein:
- Händehygiene: Händewaschen, hygienische und chirurgische Händedesinfektion, Hautpflege
- Hautdesinfektion bei OP, Eingriff, Injektion,Venenpunktion, Blutentnahme, Legen von ZVK, Punktion von Gelenken u.ä.
- Flächenreinigung und –desinfektion: Böden, Oberflächen auch von medizinischen Geräten!
- Aufbereitung von Medizinprodukten: Vorbereitung, Reinigung, Desinfektion, Pflege, Funktionsprüfung, Sterilisation, Freigabe Dokumentation. Lagerung von Sterilgut. Klassifizierung aller Medizinprodukte in Kategorien unkritisch, semikritisch, kritisch nach RKI
- Kleiderordnung: Arbeitskleidung, Schutzkleidung, evtl. Bereichskleidung. Verbot des Tragens von Schmuck, Fingernägeln, Nagellack
- Umgang mit Abfall
- Meldepflichten
- Erfassung nosokomialer Infektionen
- Umgang mit infektiösen Patienten, z.B. MRSA
- Umgang mit Probenmaterial
- Verhalten bei Arbeitsunfällen, insbesondere konkrete Regelungen bei Verletzngen mit kontaminiertem Material (Hep. C, HIV – bei HIV dringend schnelle Klärung erforderlich!).
Prof. Dr. Walter Popp
Dr. Klaus-Dieter Zastrow
Auf der Website des Gesundheitsamtes Frankfurt steht ein beispielhafter Hygieneplan als Word-Datei (Word-Datei) zur Verfügung, der heruntergeladen und relativ einfach auf die individuellen Verhältnisse abgeändert werden kann.
Inhalt übernommen von www.krankenhaushygiene.de/informationen/hygiene-tipp/hygienetipp-archiv/175 (Stand 17.10.2026).