Hauptrisiko für Beschäftigte im Gesundheitswesen sind Infektionskrankheiten. Deshalb sind Mitarbeiter im allgemeinen regelmässig arbeitsmedizinisch zu überwachen. Nach der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“ aus dem Jahr 2008 wird zwischen folgenden Untersuchungen unterschieden:
- Pflichtuntersuchungen (mit Duldungspflicht!),
- Angebotsuntersuchungen und
- Wunschuntersuchungen.
Differenziert wird außerdem zwischen:
- Erstuntersuchungen (im allgemeinen vor Aufnahme der Tätigkeit),
- Nachuntersuchungen (im allgemeinen alle 36 Monate) und
- nachgehenden Untersuchungen (nach Tätigkeitsende, z.B. nach einer Hepatitis-C-Infektion).
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur durch Arbeits- oder Betriebsmediziner durchgeführt werden. Der Untersuchungsumfang orientiert sich an der G-42-Untersuchung der Berufsgenossenschaften.
Pflichtuntersuchungen betreffen alle Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit das Risiko einer Hepatitis-B- oder –C-Infektion haben: Blutabnahme, Operieren, Wundversorgung, Aufbereitung von Medizinprodukten usw. Eine Pflichtuntersuchung ist nicht erforderlich, wenn durch eine Impfung Immunschutz erreicht wird. Da dies nur für Hepatitis B möglich ist, nicht jedoch für Hepatitis C, sind Beschäftigte mit den genannten Tätigkeit auch bei vorhandener Hepatitis-B-Immunität einer Pflichtuntersuchung zuzuführen.
Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu den Pflichtuntersuchungen zu führen, in denen für alle Mitarbeiter die relevanten Untersuchungen einschließlich Ergebnis (gesundheitliche Unbedenklichkeit für die Tätigkeit) aufzubewahren sind. Bei Beschäftigungsende erhält der Arbeitnehmer eine Kopie der ihn betreffenden Angaben.
Prof. Dr. W. Popp, Dr. K.-D. Zastrow
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