Hygiene-Tipp der DGKH, November 2010

Wasseruntersuchungen

Auch in Einrichtungen für ambulantes Operieren sind jährliche Wasseruntersuchungen erforderlich. Die Gesundheitsämter sind nach § 37 Infektionsschutzgesetz und § 14 Trinkwasser-Verordnung befugt, hierzu konkrete Vorgaben zu machen, die auf Kosten des Betreibers umzusetzen sind. Falls keine derartigen Vorgaben existieren, empfiehlt sich die jährliche Kontrolle an mindestens 10 % der Wasserzapfstellen (alternierend), immer jedoch Waschplatz, Duschen und eine weitere Abnahmestelle. Dabei sind jeweils mindestens folgende Parameter zu bestimmen:

  • Keimzahl KBE nach Trinkwasser-Verordnung (TVO): Grenzwert 100 KBE/ml bei Bestimmung nach TVO 1990, kein Grenzwert bei Bestimmung nach TVO 2001.
  • Freiheit von E. coli, Coliformen und Pseudomonas nach TVO.
  • Legionellen-Bestimmung: Die Legionellen sollen unter 100 KBE/100 ml (entsprechend 1 KBE/ml) liegen (z.B. nach DVGW W 551 oder Empfehlung des Umweltbundesamtes 2005). Bei Überschreitungen sind Maßnahmen zur Minimierung in Absprache mit einem Arzt für Hygiene bzw. einer Hygienefachkraft erforderlich; im allgemeinen sollte auch das Gesundheitsamt informiert werden (§ 16 Trinkwasser-Verordnung). Bei Überschreitung von 10.000 KBE/100 ml sind Sperrungen/Nutzungseinschränkungen auszusprechen.

Die Probenahme muss durch akkreditierte Personen erfolgen. Daher sollte auch die Probenahme an das bestimmende Labor delegiert werden.

Generell sollten wenig oder nicht genutzte Zapfstellen stillgelegt und zurückgebaut werden.

Speziell bei Duschen ist ein Legionellen-Risiko vorhanden. Daher sollten Duschen immer in die Bestimmung einbezogen werden.

W. Popp, K.-D. Zastrow\

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