Im Gesundheitswesen können Infektionen nach der Berufskrankheiten-Ziffer BK 3101 („Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“) anerkannt werden. Die nachfolgende Tabelle zeigt gemeldete und anerkannte entsprechende Berufskrankheiten für das Jahr 2017:
| Infektionskrankheit (n=8.612) | Meldepflichtig und gemeldet | Anerkannt* |
|---|---|---|
| gesamt | 977 | 512 |
| Hepatitis B | 28 | 9 |
| Hepatitis C | 29 | 15 |
| HIV-Infektionen (AIDS) | 4 | 2 |
| MRSA | 39 | 1 |
| Skabies | 212 | 172 |
| Tuberkulose | 222 | 98 |
| Latente Tuberkulose | 251 | 201 |
| Influenza | 4 | 1 |
| Keuchhusten | 6 | 0 |
| Masern, Röteln, Mumps | 32 | 5 |
| * Im Berichtsjahr entschiedene Fälle |
Im Jahr 2020 dominiert die durch COVID-19 verursachte BK 3101. Zum Stichtag 9. Oktober wurden von der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 6.938 Fälle als BK 3101 anerkannt.
Grundsätzlich müssen für die Anerkennung drei Voraussetzungen vorliegen:
- Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und
- relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten, und
- positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.
- Bei einem chronischen Verlauf einer COVID-19 kann auch ein Antikörpertest für die Anerkennung einer BK ausreichend sein.
Auf jeden Fall sollte bei Erfüllung dieser Voraussetzungen jede COVID-19-Infektion bei Mitarbeitern im Gesundheitswesen als BK 3101 angezeigt werden.
Albert Nienhaus, Walter Popp, Lutz Jatzwauk, Ricarda Schmithausen, Wolfgang Kohnen
Der Kurztipp im Auftrag der DGKH gibt die Meinung der Autoren wieder.
Inhalt übernommen von www.krankenhaushygiene.de/informationen/hygiene-tipp/hygienetipp-archiv/794 (Stand 17.10.2026).